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"EINE WUNDE AN DER KIRCHENORDNUNG GEHEILT" |
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Landessynode hat Einschub zum Verhältnis Kirche - Israel beschlossen Am 3. November 2005 hat die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen mit großer Einmütigkeit eine Ergänzung der Kirchenordnung beschlossen. Dazu schreibt Präses Alfred Buß: „Die Einfügung in Artikel 1 der Kirchenordnung betrifft unser Verhältnis zu dem von Gott erwählten Volk Israel und damit den Kern und den Ursprung unseres christlichen Glaubens. Der Text hat einen bekenntnishaften und damit lobpreisenden Charakter. Er hat nicht die Absicht, das Verhältnis Kirche und Israel zu definieren und in seinen vielfältigen Bezügen zu beschreiben. Dieser Text hat auch nicht die Absicht, eine bestimmte Lehre in Geltung zu setzen, wie denn das Verhältnis der Kirche zu Israel zu beschreiben sei und damit andere Lehrmeinungen abzuwehren. Es geht bei dem Einschub vielmehr darum, in dieser schwierigen Frage des Verhältnisses zu Israel dem Handeln Gottes nachzuspüren, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt ist. Er lässt dabei Raum für Geheimnisse in Gottes Handeln und vertraut ganz auf Gottes Treue, von der wir alle leben, Christen wie Juden. Mit dieser Änderung der Kirchenordnung wird ein Jahrzehnte andauernder theologischer Diskussionsprozess in unserer Landeskirche konzentriert auf den Punkt gebracht. Mehr noch: Damit wird die Fehlstelle der Israel-Vergessenheit aufgehoben, eine Wunde an unserer Kirchenordnung geheilt.“
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Artikel I der Einleitenden Bestimmungen der Kirchenordnung Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. Sie tut dies im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht. In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.
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